Rechtliche Grundlagen
In den von der Steiermärkischen Landesregierung im Juli 1983 genehmigten Satzungen des Wasserverbandes Mürzverband ist unter § 3 „ Zweck und Aufgabe des Verbandes“ wie folgt festgehalten:
Die Mitgliedsgemeinden haben sich nach freier Vereinbarung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959, 8. Abschnitt, zu einem Wasserverband zusammengeschlossen, mit dem Ziel, den Mürzfluss in seiner natürlichen Beschaffenheit als Gebirgsfluss und die im Mürztal befindlichen Grundwasservorkommen zum Wohle der Bevölkerung zu erhalten. Als zusätzlicher Verbandszweck wird die Beseitigung von Abfallstoffen (Hausmüll und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen wie z.B. Mülldeponien oder Müll-Klärschlamm-Kompostierung) im Verbandsbereich vom Mürzverband übernommen. Es ist daher Zweck und Aufgabe des Verbandes im Einzelnen:
1. Maßnahmen gemäß § 73, Abs. 3, 87, 89 und 99, Abs. 1, lit.h des WRG 1959 zu planen und durchzuführen, sowie Anlagen zu betreiben, die der Reinhaltung der Mürz und der Grundwasservorkommen des Mürztales sowie der Beseitigung von Abfallstoffen im Verbandsbereich dienen.
2. Die Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen der kommunalen Siedlungswasserwirtschaft sowie der Beseitigung von Abfallstoffen zu beraten und zu unterstützen.
3. Gemeinsame Interessen auf dem Gebiete der Siedlungswasserwirtschaft sowie der Beseitigung von Abfallstoffen nach Außen zu vertreten.
4. Die Quellen der derzeitigen Verunreinigung der Gewässer festzustellen, einen Plan zur Verbesserung der bestehenden Gewässerbeschaffenheit aufzustellen und die erforderlichen baulichen, betrieblichen und sonstigen Maßnahmen entweder selbst durchzuführen, oder durch seine Mitglieder ausführen zu lassen.
5. Neue Gewässerverunreinigungen im Verbandsbereich so weit als möglich hintanzuhalten.
6. Abwassereinigungs- und Abfallbeseitigungsanlagen für den Verbandsbereich zu errichten und zu betreuen.
7. Die staatliche Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen zu unterstützen und bei der laufenden Überwachung der Beschaffenheit der Gewässer des Verbandsbereiches entsprechend den Anordnungen der Wasserrechtsbehörde mitzuwirken.
8. Verhandlungen mit Landes- und Bundesstellen zu führen, um die erforderlichen Mittel für die Bewältigung der Verbandsaufgaben zu erhalten.
9. Die Mitglieder in Katastrophenfällen zur Aufrechterhaltung der von ihnen betriebenen siedlungswasserwirtschaftlichen Versorgung bzw. Entsorgung der Bevölkerung, nach den dem Verband zur Verfügung stehenden finanziellen, personellen und betrieblichen Möglichkeiten zu unterstützen (z.B. Hochwasserschäden, Tankwagenunfälle).
10. Die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und insbesondere die Aufbringung der hiefür nötigen Mittel einschließlich der Bildung entsprechender Rücklagen.