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Die steirischen Gemeinden

Die Gemeinden haben primär die Sammlung und den Abtransport der im Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle im Rahmen der öffentlichen Abfuhr zu gewährleisten. Die Besorgung der öffentlichen Abfuhr wird von der Gemeinde in der Abfuhrordnung festgelegt. Für bestimmte Abfallarten (z.B. Altstoffe) kann die Sammlung als Holsystem (direkt vor Ort) oder als Bringsystem durch die Sammlung über Altstoffsammelzentren und stationären Problemstoffsammelstellen erfolgen. 

Aufgaben

Aus dem AWG 2002 und dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz 2004 ergeben sich für die Gemeinden folgende konkrete Verpflichtungen: 

  • Sammlung und Abfuhr der in den Gemeinden anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle gem. § 4 Abs. 4 StAWG 2004. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde eine öffentliche Abfuhr einzurichten und diese in regelmäßigen Abständen durchzuführen (§ 7 StAWG 2004).
  • Organisation bzw. Durchführung einer Sperrmüllsammlung oder die kontrollierte Übernahme sperriger Siedlungsabfälle oder von z.B. Altstoffen im Rahmen des Betriebes eines Altstoff­sammel­zentrums. 
  • Bereitstellung geeigneter Abfallsammelbehälter (§ 9 StAWG 2004), deren Reinigung und Erhaltung. 
  • Die Gemeinden haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen oder durchführen zu lassen, sofern für deren Sammlung in der Gemeinde nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen wird (§ 28 AWG 2002). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auch für Altspeiseöle und -fette (keine Problemstoffe) über die Bestimmungen des § 16 AWG 2002 eine Übernahme­verpflichtung im Rahmen der Problemstoffsammlung („kontrollierte Übernahme“) besteht.
  • Erlassung einer Abfuhrordnung (§ 11 StAWG 2004) mit folgendem Inhalt: Abfuhrbereich, Art und Häufigkeit der öffentlichen Abfuhr bezogen auf Siedlungsabfälle, Art und Häufigkeit der Problemstoffsammlung (Auftrag gem. § 28 AWG 2002 i. d . F. BGBl. I Nr. 151/2004), Fest­legung der Benutzbarkeit öffentlicher Sammelstellen, Art der verwendeten Abfallsammel­behälter oder -sammelsäcke, Art der Gebühren und Kostenersätze, Grundzüge der Gebühren­gestaltung bezogen auf einzelne Abfallfraktionen und die in Anspruch genommenen Behandlungsanlagen zur Verwertung und Beseitigung von Siedlungsabfällen.
  • Einrichtung einer Abgabestelle für Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten (Auftrag gem. § 28a AWG 2002 i. d. F. BGBl. I Nr. 151/2004).
 

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