Regionaler Abfallwirtschaftsplan
des Abfallwirtschaftsverbandes Feldbach
Verordnungswortlaut
Gemäß § 15 Abs. 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004), LGBl. Nr. 65/2004 wird der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Feldbach in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 03.07.2006 der Steiermärkischen Landesregierung am 2006 angezeigt.
§1 Geltungsbereich
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Feldbach umfasst alle Gemeinden des politischen Bezirkes Feldbach mit insgesamt 67.198 Einwohnern und Einwohnerinnen (Volkszählung 2001) und 18.513 Haushalten (Volkszählung 2001).
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben diese Verordnung und die Beschlüsse des Abfallwirtschaftsverbandes Feldbach zu berücksichtigen.
(3) Der Erläuterungsbericht zum regionalen Abfallwirtschaftsplan einschließlich der Anhänge bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Der regionale Abfallwirtschaftsplan ist gemäß § 15 Abs. 2 StAWG 2004 im Jahr 2010 zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.
§2 Verbandsorganisation
(1) Der Sitz des Abfallwirtschaftsverbandes Feldbach ist in der Gemeinde Mühldorf. Verbandsorgane sind gemäß § 17 des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes 1997 (GVOG 1997), LGBl. Nr. 53/2002 die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand, die Verbandsobfrau / der Verbandsobmann sowie der Prüfungsausschuss. Darüber hinaus ist gemäß Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 i.d.g.F. eine Kassierin / ein Kassier bestellt.
(2) Der von der Verbandsversammlung gewählte Prüfungsausschuss umfasst 5 Mitglieder.
(3) Die Führung der Verbandsgeschäfte des Abfallwirtschaftsverbandes Feldbach hat gemäß der im Anhang zum regionalen Abfallwirtschaftsplan beigefügten Satzung zu erfolgen.
§3 Ziele und Strategien
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Feldbach ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um einen guten Kenntnisstand über die im Zusammenhang mit dem Siedlungsabfallaufkommen relevanten regionalen Güter- und Stoffflüsse zu erlangen, wobei auch die durch den Transport und die Abfallbehandlung resultierenden Emissionen zu berücksichtigen sind.
(2) Der Abfallwirtschaftsverband Feldbach unterstützt Maßnahmen zur Abfallvermeidung und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich der getrennten Sammlung verwertbarer Siedlungsabfälle und bedient sich dazu entsprechend ausgebildeter Umwelt- und Abfallberater/innen. Vom Abfallwirtschaftsverband Feldbach werden für die nachhaltige Umwelt- und Abfallberatung drei geeignete Personen eingesetzt.
(3) Der Abfallwirtschaftsverband Feldbach ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um einen guten Kenntnisstand über die im Zusammenhang mit dem Siedlungsabfallaufkommen relevanten regionalen Güter- und Stoffflüsse zu erlangen, wobei auch die durch den Transport und die Abfallbehandlung resultierenden Emissionen zu berücksichtigen sind.
(4) Der Abfallwirtschaftsverband Feldbach unterstützt Maßnahmen zur Abfallvermeidung und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich der getrennten Sammlung verwertbarer Siedlungsabfälle und bedient sich dazu entsprechend ausgebildeter Umwelt- und Abfallberater/innen. Vom Abfallwirtschaftsverband Feldbach werden für die nachhaltige Umwelt- und Abfallberatung drei geeignete Personen eingesetzt.
§4 Aufkommen von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Feldbach ermittelt jährlich das Aufkommen von Siedlungsabfällen unterteilt in:
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gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll)
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sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll)
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biogene Siedlungsabfälle (Bioabfall)
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stofflich verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe)
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auf öffentlichen Straßen, Plätzen anfallende Siedlungsabfälle (Straßenkehricht)
Diese Daten werden bis spätestens 10. April jeden Jahres an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt.
(2) Die Mitgliedsgemeinden haben an der jährlich durchzuführenden Erhebung des Siedlungsabfallaufkommens mitzuwirken und die dazu erforderlichen Daten dem Abfallwirtschaftsverband Feldbach zeitgerecht zu übermitteln.
§5 Sammlung von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Feldbach ermittelt jährlich gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema die Fakten und Rahmenbedingungen über die Sammlung von Siedlungsabfällen.
(2) Die Siedlungsabfälle müssen in einer jeweils für die nachfolgende Behandlung geeigneten Weise gemäß den im Erläuterungsbericht dargelegten Schema bereitgestellt und den Einrichtungen der öffentlichen Abfallabfuhr übergeben werden.
(3) Wieder verwendbare oder verwertbare sperrige Siedlungsabfälle sind gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema getrennt zu sammeln.
(4) Im Einzugsgebiet des Abfallwirtschaftsverbandes Feldbach wird die getrennte Erfassung von nicht der Verpackungsverordnung unterliegenden Altstoffen gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema durchgeführt.
§6 Behandlung von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Feldbach lässt die Behandlung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 von befugten Dritten (berechtigte private Entsorger) durchführen.
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Die Behandlung von getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe) (ausgenommen Verpackungsabfälle) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
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Die Behandlung von getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfällen (Bioabfall) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
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Die Behandlung von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
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Die Behandlung von Siedlungsabfällen, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht), wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
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Die Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
§7 Kostenaufteilung
(1) Die Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand einschließlich der Umwelt- und Abfallberatung und der Projekt- und Öffentlichkeitsarbeit des Abfallwirtschaftsverbandes Feldbach sind entsprechend dem Einwohnerschlüssel und den vom Verband für die Gemeinden erbrachten Dienstleistungen gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Aufteilungsschlüssel den verbandsangehörigen Gemeinden zuzuordnen und vorzuschreiben.
(2) Die Kosten für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) von Siedlungsabfällen sind den Gemeinden vom Abfallwirtschaftsverband Feldbach bzw. von dem vom Abfallwirtschaftsverband beauftragten Entsorgungsunternehmen auf der Grundlage der gewogenen Mengen vorzuschreiben. Erlöse die durch die Verwertung von Siedlungsabfällen durch den Abfallwirtschaftsverband erzielt werden, sind gemäß den gesammelten Mengen an die Mitgliedsgemeinden anteilsmäßig abzuführen.
§8 Kundmachung - Inkrafttreten
(1) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Feldbach tritt nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung und Genehmigung bzw. Nichtuntersagung durch die Steiermärkische Landesregierung am Tag nach der Kundmachung des Verordnungswortlautes in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ in Kraft.
(2) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Feldbach wird im Internet auf der Homepage des Abfallwirtschaftsverbandes (http://www.abfallwirtschaft.steiermark.at/feldbach) im vollen Umfang (Verordnungstext einschließlich Erläuterungsbericht und Anhänge) veröffentlicht und in der Geschäftsstelle des AWV zur Einsichtnahme aufgelegt.