Regionaler Abfallwirtschaftsplan
des Abfallwirtschaftsverbandes Leibnitz
Verordnungstext
§ 1 - Geltungsbereich
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben diese Verordnung und die Beschlüsse des Abfallwirtschaftsverbandes Leibnitz zu berücksichtigen.
(3) Der Erläuterungsbericht zum regionalen Abfallwirtschaftsplan einschließlich der Anhänge bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Der regionale Abfallwirtschaftsplan ist gemäß § 15 Abs. 2 StAWG 2004 im Jahre 2010 zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.
§ 2 - Verbandsorganisation
(2) Der von der Verbandsversammlung gewählte Prüfungsausschuss umfasst drei Mitglieder.
(3) Zur Unterstützung des Verbandsobmannes / der Verbandsobfrau als Leiter / Leiterin der Geschäftsstelle des Abfallwirtschaftsverbandes Leibnitz wird eine Verbandsgeschäftsführerin / ein Verbandsgeschäftsführer bestellt.
(4) Die Führung der Verbandsgeschäfte des Abfallwirtschaftsverbandes Leibnitz hat gemäß der im Anhang zum regionalen Abfallwirtschaftsplan beigefügten Satzung zu erfolgen.
§ 3 - Ziele und Strategien
(2) Der Abfallwirtschaftsverband Leibnitz unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erstellung nachhaltiger Gemeindeabfallwirtschaftskonzepte einschließlich eines abfallwirtschaftlichen Kennzahlensystems und bei der Optimierung von Dienstleistungen im Bereich der Sammlung und der Abfuhr von Siedlungsabfällen als auch bei der Umsetzung gemeindeübergreifender Projekte (Gemeindekooperationen) wie z.B. den gemeinsamen Ausbau und Betrieb von Altstoffsammelzentren, Aus- und Weiterbildung beim Betriebspersonal von Altstoffsammelzentren, als auch im Bereich des öko-logischen Beschaffungswesens.
(3) Der Abfallwirtschaftsverband Leibnitz ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um einen guten Kenntnisstand über die im Zusammenhang mit dem Siedlungsabfallauf-kommen relevanten regionalen Güter- und Stoffflüsse zu erlangen, wobei auch die durch den Transport und die Abfallbehandlung resultierenden Emissionen zu berücksichtigen sind.
(4) Der Abfallwirtschaftsverband Leibnitz unterstützt Maßnahmen zur Abfallvermeidung und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich der getrennten Sammlung verwertbarer Siedlungsabfälle und bedient sich dazu entsprechend ausgebildeter Umwelt- und Abfallberater/innen. Vom Abfallwirtschaftsverband Leibnitz werden für die nachhaltige Umwelt- und Abfallberatung zwei geeignete Personen eingesetzt.
§ 4 - Aufkommen von Siedlungsabfällen
- § gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll)
- § sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll)
- § biogene Siedlungsabfälle (Bioabfall)
- § stofflich verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe)
- § auf öffentliche Straßen, Plätzen anfallende Siedlungsabfälle (Straßenkehricht)
Diese Daten werden bis spätestens 10. April jeden Jahres an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt.
(2) Die Mitgliedsgemeinden haben an der jährlich durchzuführenden Erhebung des Siedlungsabfallaufkommens mitzuwirken und die dazu erforderlichen Daten dem Abfallwirtschaftsverband Leibnitz zeitgerecht zu übermitteln.
§ 5 - Sammlung von Siedlungsabfällen
(2) Die Siedlungsabfälle müssen in einer jeweils für die nachfolgende Behandlung geeigneten Weise gemäß den im Erläuterungsbericht dargelegten Schema bereitgestellt und den Einrichtungen der öffentlichen Abfallabfuhr übergeben werden.
(3) Wieder verwendbare oder verwertbare sperrige Siedlungsabfälle sind gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema getrennt zu sammeln.
(4) Im Einzugsgebiet des Abfallwirtschaftsverbandes Leibnitz wird die getrennte Erfassung von nicht der Verpackungsverordnung unterliegenden Altstoffen gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema durchgeführt.
§ 6 - Behandlung von Siedlungsabfällen
a. Die Behandlung von getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe) (ausgenommen Verpackungsabfälle) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
b. Die Behandlung von getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfällen (Bioabfall) wird von öffentlichen Einrichtungen bzw. berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
c. Die Behandlung von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
d. Die Behandlung von Siedlungsabfällen, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht), wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
e. Die Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
§ 7 - Kostenaufteilung
(2) Die Kosten für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) von Siedlungsabfällen sind den Gemeinden vom Abfallwirtschaftsverband Leibnitz bzw. von dem vom Abfallwirtschaftsverband beauftragten Entsorgungsunternehmen auf der Grundlage der gewogenen Mengen vorzuschreiben. Erlöse die durch die Verwertung von Siedlungsabfällen durch den Abfallwirtschaftsverband erzielt werden, sind gemäß den gesammelten Mengen an die Mitgliedsgemeinden anteilsmäßig abzuführen.
§ 8 - Kundmachung - Inkrafttreten
(2) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Leibnitz wird im Internet auf der Homepage des Abfallwirtschaftsverbandes (http://www.abfallwirtschaft.steiermark.at/leibnitz) im vollen Umfang (Verordnungstext einschließlich Erläuterungsbericht und Anhänge) veröffentlicht und in der Geschäftsstelle des AWV zur Einsichtnahme aufgelegt.