Regionaler Abfallwirtschaftsplan
des Abfallwirtschaftsverbandes Murau
Gemäß § 15 Abs. 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004), LGBl. Nr. 65/2004 wird der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Murau in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 07. 12. 2006 der Steiermärkischen Landesregierung am 28.12.2006 angezeigt.
§1 - Geltungsbereich
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Murau umfasst alle Gemeinden des politischen Bezirkes Murau, mit insgesamt 31.467 Einwohnern und Einwohnerinnen (Volkszählung 2001) und 10.882 Haushalten (Volkszählung 2001).
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben diese Verordnung und die Beschlüsse des Abfallwirtschaftsverbandes Murau zu berücksichtigen.
(3) Der Erläuterungsbericht zum regionalen Abfallwirtschaftsplan einschließlich der Anhänge bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Der regionale Abfallwirtschaftsplan ist gemäß §15Abs.2StAWG 2004 im Jahre 2011 zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.
§2 - Verbandsorganisation
(1) Der Sitz des Abfallwirtschaftsverbandes Murau ist in der Gemeinde Frojach-Katsch, Frojach 201, 8842 Frojach-Katsch. Verbandsorgane sind gemäß §17des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes 1997 (GVOG 1997), LGBl. Nr. 53/2002 die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand, der Verbandsobmann sowie der Prüfungsausschuss. Darüber hinaus ist gemäß Steiermärkischer Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 i.d.g.F. ein Kassier bestellt.
Der von der Verbandsversammlung gewählte Prüfungsausschuss umfasst 5 Mitglieder.
§3 - Ziele und Strategien
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 StAWG 2004 wird vom Abfallwirtschaftsverband Murau in Übereinstimmung mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan Steiermark 2005 (Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark, Stück 24 Nr. 197/2005) eine weitere Entwicklung in Richtung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft angestrebt.
(2) Der Abfallwirtschaftsverband Murau unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erstellung nachhaltiger Gemeindeabfallwirtschaftskonzepte einschließlich eines abfallwirtschaftlichen Kennzahlensystems und bei der Optimierung von Dienstleistungen im Bereich der Sammlung und der Abfuhr von Siedlungsabfällen als auch bei der Umsetzung gemeinde übergreifender Projekte (Gemeindekooperationen) wie z.B. den gemeinsamen Ausbau und Betrieb von Altstoffsammelzentren, Aus- und Weiterbildung beim Betriebspersonal von Altstoffsammelzentren, als auch im Bereich des ökologischen Beschaffungswesens.
(3) Der Abfallwirtschaftsverband Murau ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um einen guten Kenntnisstand über die im Zusammenhang mit dem Siedlungsabfallaufkommen relevanten regionalen Güter- und Stoffflüsse zu erlangen, wobei auch die durch den Transport und die Abfallbehandlung resultierenden Emissionen zu berücksichtigen sind.
(4) Der Abfallwirtschaftsverband Murau unterstützt Maßnahmen zur Abfallvermeidung und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich der getrennten Sammlung verwertbarer Siedlungsabfälle und bedient sich dazu entsprechend ausgebildeter Umwelt- und Abfallberater/innen. Vom Abfallwirtschaftsverband Murau wird für die nachhaltige Umwelt- und Abfallberatung eine geeignete Person eingesetzt.
§4 - Aufkommen von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Murau ermittelt jährlich das Aufkommen von Siedlungsabfällen unterteilt in:
-
gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll)
-
sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll)
-
biogene Siedlungsabfälle (Bioabfall)
-
stofflich verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe)
-
auf öffentliche Straßen, Plätzen anfallende Siedlungsabfälle (Straßenkehricht)
Diese Daten werden bis spätestens 10. April jeden Jahres an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt.
(2) Die Mitgliedsgemeinden haben an der jährlich durchzuführenden Erhebung des Siedlungsabfallaufkommens mitzuwirken und die dazu erforderlichen Daten dem Abfallwirtschaftsverband Murau zeitgerecht zu übermitteln.
§5 - Sammlung von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Murau ermittelt jährlich gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema die Fakten und Rahmenbedingungen über die Sammlung von Siedlungsabfällen.
(2) Die Siedlungsabfälle müssen in einer jeweils für die nachfolgende Behandlung geeigneten Weise gemäß den im Erläuterungsbericht dargelegten Schema bereitgestellt und den Einrichtungen der öffentlichen Abfallabfuhr übergeben werden.
(3) Wieder verwendbare oder verwertbare sperrige Siedlungsabfälle sind gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema getrennt zu sammeln.
(4) Im Einzugsgebiet des Abfallwirtschaftsverbandes Murau wird die getrennte Erfassung von nicht der Verpackungsverordnung unterliegenden Altstoffen gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema durchgeführt.
Der Abfallwirtschaftsverband Murau hat, auf bestreben der Mitgliedsgemeinden, auch die öffentliche Ausschreibung der Abfallabfuhr/-sammlung anzubieten.
§6 - Behandlung von Siedlungsabfällen
Der Abfallwirtschaftsverband Murau führt die Behandlung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 teilweise selbst durch. Teilweise wird die Behandlung der Siedlungsabfälle von befugten Dritten (öffentliche Einrichtungen, berechtigte private Entsorger) durchgeführt.
a. Die Behandlung von getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe) (ausgenommen Verpackungsabfälle) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
b. Die Behandlung von getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfällen (Bioabfall) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
c. Die Behandlung von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
d. Die Behandlung von Siedlungsabfällen, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen, wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
e. Die Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) wird teils von berechtigten privaten Entsorgern, teils vom Abfallwirtschaftsverband Murau selbst gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
§7 - Kostenaufteilung
(1) Die Kosten für die Verwertung und Beseitigung von gemischten Siedlungsabfällen, den allgemeinen Geschäfts- und Verwaltungsaufwand einschließlich der Umwelt- und Abfallberatung und der Projekt- und Öffentlichkeitsarbeit des Abfallwirtschaftsverbandes Murau sind zu 65 Prozent nach dem gemischten Siedlungsabfallaufkommen und zu 35 Prozent nach dem Einwohnerschlüssel (gemäß der letzten Volkszählung) den verbandsangehörigen Gemeinden zuzuordnen und vorzuschreiben.
(2) Erlöse, die durch die Verwertung von Siedlungsabfällen durch den Abfallwirtschaftsverband erzielt werden, sind gemäß den in Anwendung stehenden Verrechnungsmodus (siehe Erläuterungsbericht zu §7) an die Mitgliedsgemeinden anteilsmäßig abzuführen bzw. in der Vorschreibung zu berücksichtigen.
§8 - Kundmachung - Inkrafttreten
(1) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Murau tritt nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung und Genehmigung bzw. Nichtuntersagung durch die Steiermärkische Landesregierung am Tag nach der Kundmachung des Verordnungswortlautes in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" in Kraft.
(2) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Murau wird im Internet auf der Homepage des Abfallwirtschaftsverbandes (http://www.abfallwirtschaft.steiermark.at/murau) im vollen Umfang (Verordnungstext einschließlich Erläuterungsbericht und Anhänge) veröffentlicht und in der Geschäftsstelle des AWV zur Einsichtnahme aufgelegt.
Bgm. Johann Pirer
Obmann