Regionaler Abfallwirtschaftsplan
des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg
Verordnungswortlaut
Gemäß § 15 Abs. 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004), LGBl. Nr. 65/2004 wird der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 21. November 2005 und 08. Mai 2006 (Version 2.1, April 2006) der Steiermärkischen Landesregierung angezeigt.
Geltungsbereich
§ 1
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Radkersburg umfasst alle Gemeinden des politischen Bezirkes Radkersburg mit insgesamt 24.068 Einwohnerinnen und Einwohnern (Volkszählung 2001) und 8.162 Haushalten (Volkszählung 2001).
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben diese Verordnung und die Beschlüsse des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg zu berücksichtigen.
(3) Der Erläuterungsbericht zum regionalen Abfallwirtschaftsplan einschließlich der Anhänge bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Der regionale Abfallwirtschaftsplan ist gemäß § 15 Abs. 2 StAWG 2004 im Jahre 2010 zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.
Verbandsorganisation
§ 2
(1) Der derzeitige Sitz des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg ist in der Marktgemeinde St. Peter a.O., Siedlung 67, 8093 St. Peter a.O., wobei sich dieser auf Beschluss der Verbandsversammlung auch ändern kann. Verbandsorgane sind gemäß § 17 des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes 1997 (GVOG 1997), LGBl. Nr. 53/2002 die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand, die Verbandsobfrau / der Verbandsobmann sowie der Prüfungsausschuss. Darüber hinaus ist gemäß Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 i.d.g.F. eine Kassierin / ein Kassier bestellt.
(2) Der von der Verbandsversammlung gewählte Prüfungsausschuss umfasst 4 Mitglieder.
Ziele und Strategien
§ 3
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 StAWG 2004 wird vom Abfallwirtschaftsverband Radkersburg in Übereinstimmung mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan Steiermark 2005 (Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark, Stück 24 Nr. 197/2005) eine weitere Entwicklung in Richtung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft angestrebt.
(2) Der Abfallwirtschaftsverband Radkersburg unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erstellung nachhaltiger Gemeindeabfallwirtschaftskonzepte einschließlich eines abfallwirtschaftlichen Kennzahlensystems und bei der Optimierung von Dienstleistungen im Bereich der Sammlung und der Abfuhr von Siedlungsabfällen als auch bei der Umsetzung gemeindeübergreifender Projekte (Gemeindekooperationen) wie z.B. den gemeinsamen Ausbau und Betrieb von Altstoffsammelzentren, Aus- und Weiterbildung beim Betriebspersonal von Altstoffsammelzentren, als auch im Bereich des ökologischen Beschaffungswesens.
(3) Der Abfallwirtschaftsverband Radkersburg ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um einen guten Kenntnisstand über die im Zusammenhang mit dem Siedlungsabfallaufkommen relevanten regionalen Güter- und Stoffflüsse zu erlangen, wobei auch die durch den Transport und die Abfallbehandlung resultierenden Emissionen zu berücksichtigen sind.
(4) Der Abfallwirtschaftsverband Radkersburg unterstützt Maßnahmen zur Abfallvermeidung und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich der getrennten Sammlung verwertbarer Siedlungsabfälle und bedient sich dazu entsprechend ausgebildeter Umwelt- und Abfallberater/innen. Vom Abfallwirtschaftsverband Radkersburg werden für die nachhaltige Umwelt- und Abfallberatung mindestens 2 geeignete Personen eingesetzt.
Aufkommen von Siedlungsabfällen
§ 4
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Radkersburg ermittelt jährlich das Aufkommen von Siedlungsabfällen unterteilt in:
- gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll)
- sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll)
- biogene Siedlungsabfälle (Bioabfall)
- stofflich verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe)
- auf öffentliche Straßen, Plätzen anfallende Siedlungsabfälle (Straßenkehricht)
Diese Daten werden bis spätestens 10. April jeden Jahres an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt.
(2) Die Mitgliedsgemeinden haben an der jährlich durchzuführenden Erhebung des Siedlungsabfallaufkommens mitzuwirken und die dazu erforderlichen Daten dem Abfallwirtschaftsverband Radkersburg zeitgerecht zu übermitteln.
Sammlung von Siedlungsabfällen
§ 5
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Radkersburg ermittelt jährlich gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema die Fakten und Rahmenbedingungen über die Sammlung von Siedlungsabfällen.
(2) Die Siedlungsabfälle müssen in einer jeweils für die nachfolgende Behandlung geeigneten Weise gemäß den im Erläuterungsbericht dargelegten Schema bereitgestellt und den Einrichtungen der öffentlichen Abfallabfuhr übergeben werden.
(3) Wieder verwendbare oder verwertbare sperrige Siedlungsabfälle sind gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema getrennt zu sammeln.
(4) Im Einzugsgebiet des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg wird die getrennte Erfassung von nicht der Verpackungsverordnung unterliegenden Altstoffen gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema durchgeführt.
(5) Der Abfallwirtschaftsverband Radkersburg hat, auf bestreben der Mitgliedsgemeinden, auch die öffentliche Ausschreibung der Abfallabfuhr/-sammlung anzubieten.
Behandlung von Siedlungsabfällen
§ 6
Der Abfallwirtschaftsverband Radkersburg lässt die Behandlung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 von befugten Dritten (öffentliche Einrichtungen, berechtigte private Entsorger) durchführen.
Kostenaufteilung
§ 7
(1) Die Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand einschließlich der Umwelt- und Abfallberatung und der Projekt- und Öffentlichkeitsarbeit des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg sind entsprechend dem Einwohnerschlüssel und den vom Verband für die Gemeinden erbrachten Dienstleistungen gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Aufteilungsschlüssel den verbandsangehörigen Gemeinden zuzuordnen und vorzuschreiben.
(2) Die Kosten für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) von Siedlungsabfällen sind den Gemeinden vom Abfallwirtschaftsverband Radkersburg bzw. von dem vom Abfallwirtschaftsverband beauftragten Entsorgungsunternehmen auf der Grundlage der gewogenen Mengen vorzuschreiben. Erlöse die durch die Verwertung von Siedlungsabfällen durch den Abfallwirtschaftsverband erzielt werden, sind gemäß den gesammelten Mengen an die Mitgliedsgemeinden anteilsmäßig abzuführen.
Kundmachung - In-Kraft-Treten
§ 8
(1) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg tritt nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung und Genehmigung bzw. Nichtuntersagung durch die Steiermärkische Landesregierung am Tag nach der Kundmachung des Verordnungswortlautes in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ in Kraft.
(2) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg wird im Internet auf der Homepage des Abfallwirtschaftsverbandes (http://www.awv-radkersburg.at/) im vollen Umfang (Verordnungstext einschließlich Erläuterungsbericht und Anhänge) veröffentlicht und in der Geschäftsstelle des AWV Radkersburg zur Einsichtnahme aufgelegt.