Regionaler Abfallwirtschaftsplan
des Abfallwirtschaftsverbandes Voitsberg
Verordnungswortlaut
Gemäß § 15 Abs. 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004), LGBl. Nr. 65/2004 wird der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Voitsberg in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 02.12.2005.
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Voitsberg umfasst alle 25 Gemeinden des politischen Bezirkes Voitsberg mit insgesamt 53.588 Einwohnern und Einwohnerinnen (VZ 2001) und 23.588 Haushalten (VZ 2001).
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben diese Verordnung und die Beschlüsse des Abfallwirtschaftsverbandes Voitsberg zu berücksichtigen.
(3) Der Erläuterungsbericht zum regionalen Abfallwirtschaftsplan einschließlich der An-hänge bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Der regionale Abfallwirtschaftsplan ist gemäß § 15 Abs. 2 StAWG 2004 im Jahre 2010 zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.
§ 2 - Verbandsorganisation
(1) Der Sitz des Abfallwirtschaftsverbandes Voitsberg ist in der Hauptstraße 86, 8582 Rosental. Verbandsorgane sind gemäß § 17 des Gemeindeverbandsorganisati-onsgesetzes 1997 (GVOG 1997), LGBl. Nr. 53/2002 die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand, der Verbandsobmann sowie der Prüfungsausschuss. Dar-über hinaus ist gemäß Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 i.d.g.F. eine Kassierin / ein Kassier bestellt.
(2) Der von der Verbandsversammlung gewählte Prüfungsausschuss umfasst 3 Mit-glieder.
(3) Zur Unterstützung des Verbandsobmannes als Leiter der Geschäftsstelle des Ab-fallwirtschaftsverbandes Voitsberg wird Herr Ing. Adolf Kern als Verbandsge-schäftsführer bestellt.
§ 3 - Ziele und Strategien
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 StAWG 2004 wird vom Abfallwirtschaftsver-band Voitsberg in Übereinstimmung mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan Steier-mark 2005 (Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark, Stück 24 Nr. 197/2005) eine weitere Entwicklung in Richtung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft angestrebt.
(2) Der Abfallwirtschaftsverband Voitsberg unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erstellung nachhaltiger Gemeindeabfallwirtschaftskonzepte einschließlich eines ab-fallwirtschaftlichen Kennzahlensystems und bei der Optimierung von Dienstleistun-gen im Bereich der Sammlung und der Abfuhr von Siedlungsabfällen als auch bei der Umsetzung gemeindeübergreifender Projekte (Gemeindekooperationen) wie z.B. den gemeinsamen Ausbau und Betrieb von Altstoffsammelzentren, Aus- und Weiterbildung beim Betriebspersonal von Altstoffsammelzentren, als auch im Be-reich des ökologischen Beschaffungswesens.
(3) Der Abfallwirtschaftsverband Voitsberg ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um einen guten Kenntnisstand über die im Zusammenhang mit dem Siedlungsabfall-aufkommen relevanten regionalen Güter- und Stoffflüsse zu erlangen, wobei auch die durch den Transport und die Abfallbehandlung resultierenden Emissionen zu berücksichtigen sind.
(4) Der Abfallwirtschaftsverband Voitsberg unterstützt Maßnahmen zur Abfallvermei-dung und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich der getrennten Sammlung verwertbarer Siedlungsabfälle und bedient sich dazu entsprechend ausgebildeter Umwelt- und Abfallberater/innen. Vom Abfallwirt-schaftsverband Voitsberg wird für die nachhaltige Umwelt- und Abfallberatung eine geeignete Person eingesetzt.
§ 4 - Aufkommen von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Voitsberg ermittelt jährlich das Aufkommen von Siedlungsabfällen unterteilt in:
- gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll)
- sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll)
- biogene Siedlungsabfälle (Bioabfall)
- stofflich verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe)
- auf öffentlichen Straßen, Plätzen anfallende Siedlungsabfälle (Straßenkeh-richt)
Diese Daten werden bis spätestens 10. April jeden Jahres an das Amt der Steier-märkischen Landesregierung übermittelt.
(2) Die Mitgliedsgemeinden haben an der jährlich durchzuführenden Erhebung des Siedlungsabfallaufkommens mitzuwirken und die dazu erforderlichen Daten dem Abfallwirtschaftsverband Voitsberg zeitgerecht zu übermitteln.
§ 5 - Sammlung von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Voitsberg ermittelt jährlich gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema die Fakten und Rahmenbedingungen über die Sammlung von Siedlungsabfällen.
(2) Die Siedlungsabfälle müssen in einer jeweils für die nachfolgende Behandlung geeigneten Weise gemäß den im Erläuterungsbericht dargelegten Schema bereitgestellt und den Einrichtungen der öffentlichen Abfallabfuhr übergeben werden.
(3) Wieder verwendbare oder verwertbare sperrige Siedlungsabfälle sind gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema getrennt zu sammeln.
(4) Im Einzugsgebiet des Abfallwirtschaftsverbandes Voitsberg wird die getrennte Er-fassung von nicht der Verpackungsverordnung unterliegenden Altstoffen gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema durchgeführt.
§ 6 - Behandlung von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Voitsberg lässt die Behandlung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 von befugten Dritten (berechtigte private Entsorger) durchführen.
§ 7 - Kostenaufteilung
(1) Die Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand einschließlich der Umwelt- und Abfallberatung und der Projekt- und Öffentlichkeitsarbeit des Abfallwirtschafts-verbandes Voitsberg sind entsprechend dem Einwohnerschlüssel und den vom Verband für die Gemeinden erbrachten Dienstleistungen gemäß dem im Erläute-rungsbericht dargelegten Aufteilungsschlüssel den verbandsangehörigen Gemein-den zuzuordnen und vorzuschreiben.
(2) Die Kosten für die Behandlung von Siedlungsabfällen gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 sind den Gemeinden vom Abfallwirtschaftsverband Voitsberg auf der Grund-lage der gewogenen Mengen (Lieferscheinnachweis) vorzuschreiben. Erlöse die durch die Verwertung von Siedlungsabfällen durch den Abfallwirtschaftsverband er-zielt werden, sind gemäß den gesammelten Mengen an die Mitgliedsgemeinden an-teilsmäßig abzuführen.
§ 8 - Kundmachung - Inkrafttreten
(1) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Voitsberg tritt nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung und Genehmigung bzw. Nichtuntersagung durch die Steiermärkische Landesregierung am Tag nach der Kundmachung des Verordnungswortlautes in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" in Kraft.
(2) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Voitsberg wird im Internet auf der Homepage des Abfallwirtschaftsverbandes ( http://www.abfallwirtschaft.steiermark.at/Voitsberg) im vollen Umfang (Verordnungstext einschließlich Erläuterungsbericht und Anhänge) veröffentlicht und in der Geschäftsstelle des AWV zur Einsichtnahme aufgelegt.