Regionaler Abfallwirtschaftsplan
des Abfallwirtschaftsverbandes Leoben
A. Verordnungstext
Gemäß § 15 Abs. 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004), LGBl. Nr. 65/2004 wird der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Leoben in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 29.9.2005 der Steiermärkischen Landesregierung am 30.9.2005 angezeigt. Die Genehmigung durch die Landesregierung erfolgte am 13. April 2006.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Leoben umfasst alle Gemeinden des politischen Bezirkes Leoben außer die Gemeinden Hieflau und Radmer mit insgesamt 65.952 Einwohnern und Einwohnerinnen (Volkszählung 2001) und 30.421 Haushalten (Volkszählung 2001).
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben diese Verordnung und die Beschlüsse des Abfallwirtschaftsverbandes Leoben zu berücksichtigen.
(3) Der Erläuterungsbericht zum regionalen Abfallwirtschaftsplan einschließlich der Anhänge bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Der regionale Abfallwirtschaftsplan ist gemäß §15Abs.2StAWG 2004 im Jahre 2010 (nach 5 Jahren) zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.
§ 2 Verbandsorganisation
(1) Der Sitz des Abfallwirtschaftsverbandes Leoben ist in der Gemeinde Leoben. Verbandsorgane sind gemäß §17des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes 1997 (GVOG 1997), LGBl. Nr. 53/2002 die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand, der Verbandsobmann sowie der Prüfungsausschuss. Darüber hinaus ist gemäß Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 i.d.g.F. ein Kassier bestellt.
(2) Der von der Verbandsversammlung gewählte Prüfungsausschuss umfasst 7 Mitglieder.
(3) Zur Unterstützung des Verbandsobmannes wird ein Geschäftsführer als Leiter der Geschäftsstelle des Abfallwirtschaftsverbandes Leoben bestellt.
(4) Die Führung der Verbandsgeschäfte des Abfallwirtschaftsverbandes Leoben hat gemäß den im Anhang zum regionalen Abfallwirtschaftsplan beigefügten Satzungen zu erfolgen.
§ 3 Ziele und Strategien
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 StAWG 2004 wird vom Abfallwirtschaftsverband Leoben in Übereinstimmung mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan Steiermark 2005 (Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark, Stück 24 Nr. 197/2005) eine weitere Entwicklung in Richtung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft angestrebt.
(2) Der Abfallwirtschaftsverband Leoben unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erstellung nachhaltiger Gemeindeabfallwirtschaftskonzepte einschließlich eines abfallwirtschaftlichen Kennzahlensystems und bei der Optimierung von Dienstleistungen im Bereich der Sammlung und der Abfuhr von Siedlungsabfällen als auch bei der Umsetzung gemeindeübergreifender Projekte (Gemeindekooperationen) wie z.B. den gemeinsamen Ausbau und Betrieb von Altstoffsammelzentren, Aus- und Weiterbildung beim Betriebspersonal von Altstoffsammelzentren, als auch im Bereich des ökologischen Beschaffungswesens.
(3) Der Abfallwirtschaftsverband Leoben ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um einen guten Kenntnisstand über die im Zusammenhang mit dem Siedlungsabfallaufkommen relevanten regionalen Güter- und Stoffflüsse zu erlangen, wobei auch die durch den Transport und die Abfallbehandlung resultierenden Emissionen zu berücksichtigen sind.
(4) Der Abfallwirtschaftsverband Leoben unterstützt Maßnahmen zur Abfallvermeidung und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich der getrennten Sammlung verwertbarer Siedlungsabfälle und bedient sich dazu entsprechend ausgebildeter Umwelt- und Abfallberater/innen. Vom Abfallwirtschaftsverband Leoben werden für die nachhaltige Umwelt- und Abfallberatung 3 geeignete Personen eingesetzt.
§ 4 Aufkommen von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Leoben ermittelt jährlich das Aufkommen von Siedlungsabfällen unterteilt in:
- gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll)
- sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll)
- biogene Siedlungsabfälle (Bioabfall)
- stofflich verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe)
- auf öffentliche Straßen, Plätzen anfallende Siedlungsabfälle (Straßenkehricht)
Diese Daten werden bis spätestens 10. April jeden Jahres an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt.
(2) Die Mitgliedsgemeinden haben an der jährlich durchzuführenden Erhebung des Siedlungsabfallaufkommens mitzuwirken und die dazu erforderlichen Daten dem Abfallwirtschaftsverband Leoben zeitgerecht zu übermitteln.
§ 5 Sammlung von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Leoben ermittelt jährlich gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema die Fakten und Rahmenbedingungen über die Sammlung von Siedlungsabfällen.
(2) Die Siedlungsabfälle müssen in einer jeweils für die nachfolgende Behandlung geeigneten Weise gemäß den im Erläuterungsbericht dargelegten Schema bereitgestellt und den Einrichtungen der öffentlichen Abfallabfuhr übergeben werden.
(3) Wieder verwendbare oder verwertbare sperrige Siedlungsabfälle sind gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema getrennt zu sammeln.
(4) Im Einzugsgebiet des Abfallwirtschaftsverbandes Leoben wird die getrennte Erfassung von nicht der Verpackungsverordnung unterliegenden Altstoffen gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema durchgeführt.
§ 6 Behandlung von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Leoben lässt die Behandlung der Siedlungsabfälle gemäß §4Abs.4StAWG 2004 von befugten Dritten (öffentliche Einrichtungen, berechtigte private Entsorger) durchführen.
a. Die Behandlung von getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe) (ausgenommen Verpackungsabfälle) wird berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
b. Die Behandlung von getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfällen (Bioabfall) wird von öffentlichen Einrichtungen und berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
c. Die Behandlung von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
d. Die Behandlung von Siedlungsabfällen, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht), wird von öffentlichen Einrichtungen und berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
e. Die Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
§ 7 Kostenaufteilung
(1) Die Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand einschließlich der Umwelt- und Abfallberatung und der Projekt- und Öffentlichkeitsarbeit des Abfallwirtschaftsverbandes Leoben sind entsprechend dem Einwohnerschlüssel nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung den verbandsangehörigen Gemeinden zuzuordnen und vorzuschreiben.
(2) Die Kosten für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) von Siedlungsabfällen sind den Gemeinden vom Abfallwirtschaftsverband Leoben bzw. von dem vom Abfallwirtschaftsverband beauftragten Entsorgungsunternehmen auf der Grundlage der gewogenen Mengen vorzuschreiben. Erlöse die durch die Verwertung von Siedlungsabfällen durch den Abfallwirtschaftsverband erzielt werden, sind gemäß den gesammelten Mengen an die Mitgliedsgemeinden anteilsmäßig abzuführen.
§ 8 Kundmachung - Inkrafttreten
(1) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Leoben tritt nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung und Genehmigung bzw. Nichtuntersagung durch die Steiermärkische Landesregierung am Tag nach der Kundmachung des Verordnungstextes in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" in Kraft.
(2) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Leoben wird im Internet auf der Homepage des Abfallwirtschaftsverbandes (http://www.abfallwirtschaft.steiermark.at/leoben) im vollen Umfang (Verordnungstext einschließlich Erläuterungsbericht und Anhänge) veröffentlicht und in der Geschäftsstelle des AWV zur Einsichtnahme aufgelegt.