Regionaler Abfallwirtschaftsplan
des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Umgebung
A. Verordnungstext
Gemäß § 15 Abs. 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004, LGBl. Nr. 65/2004 i.d.F. LGBl. Nr. 56/2006) wird der Verordnungstext des regionalen Abfallwirtschaftsplanes des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Umgebung in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 20.03.2013 der Steiermärkischen Landesregierung am 21.03.2013 angezeigt.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung umfasst alle 57 Gemeinden des politischen Bezirkes mit insgesamt 142.553 EinwohnerInnen (Bevölkerungszahl 01.01.2011) gemäß Statistik Austria und 48.932 Haushalten VZ 2001 (EinwohnerInnen 131.304, VZ 2001).
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben diese Verordnung und die Beschlüsse des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Umgebung zu berücksichtigen.
(3) Der Erläuterungsbericht und der Anhang bilden einen Bestandteil des regionalen Abfallwirtschaftsplanes. Der Erläuterungsbericht und der Anhang werden vom Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung laufend aktualisiert.
(4) Der regionale Abfallwirtschaftsplan ist gemäß § 15 Abs. 2 StAWG 2004 im Jahr 2018 zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.
§ 2 Verbandsorganisation
(1) Der Sitz des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Umgebung ist in der Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz. Verbandsorgane sind gemäß § 17 des Gemeindeverbands-organisationsgesetzes 1997 (GVOG 1997, LGBl. Nr. 53/2002 i.d.F. LGBl. Nr. 92/2008) die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand, der Verbandsobmann sowie der Prüfungsausschuss. Darüber hinaus ist gemäß Steiermärkischer Gemeindeordnung 1967 (LGBl. Nr. 115/1967 i.d.F. LGBl. Nr. 81/2010) eine Kassierin bestellt.
(2) Der von der Verbandsversammlung gewählte Prüfungsausschuss umfasst fünf Mitglieder.
(3) Die Führung der Verbandsgeschäfte des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Umgebung hat gemäß der im Anhang zum regionalen Abfallwirtschaftsplan beigefügten Satzung zu erfolgen.
§ 3 Ziele und Strategien
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 StAWG 2004 wird vom Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung in Übereinstimmung mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan Steiermark 2010 (Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark, Stück 23 Nr. 172/2010) eine weitere Entwicklung in Richtung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung eines nachhaltigen Ressourcenmanagements angestrebt.
(2) Der Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erstellung nachhaltiger Gemeindeabfallwirtschaftskonzepte einschließlich eines abfallwirtschaftlichen Kennzahlensystems und bei der Optimierung von Dienstleistungen im Bereich der Sammlung und der Abfuhr von Siedlungsabfällen als auch bei der Umsetzung gemeindeübergreifender Projekte (Gemeindekooperationen), wie z.B. den gemeinsamen Ausbau und Betrieb von Altstoffsammelzentren, Aus- und Weiterbildung beim Betriebspersonal von Altstoffsammelzentren, als auch im Bereich des ökologischen Beschaffungswesen.
(3) Der Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um einen guten Kenntnisstand über die im Zusammenhang mit dem Siedlungsabfallaufkommen relevanten regionalen Güter- und Stoffflüsse zu erlangen, wobei auch die durch den Transport und die Abfallbehandlung resultierenden Emissionen zu berücksichtigen sind.
(4) Der Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung unterstützt Maßnahmen zur Abfallvermeidung und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich der getrennten Sammlung wieder verwendbarer und verwertbarer Siedlungsabfälle und bedient sich dazu entsprechend ausgebildeter Umwelt- und AbfallberaterInnen. Vom Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung werden für die nachhaltige Umwelt- und Abfallberatung sieben geeignete Personen (entspricht 4,88 Vollzeitbeschäftigte) eingesetzt.
§ 4 Aufkommen von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung ermittelt das jährliche Aufkommen von Siedlungsabfällen unterteilt in:
- gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll)
- sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll)
- biogene Siedlungsabfälle (Bioabfall)
- stofflich verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe)
- auf öffentlichen Straßen, Plätzen anfallende Siedlungsabfälle (Straßenkehricht)
Diese Daten sowie das Aufkommen von Problemstoffen werden im Rahmen der Jahresabfallbilanzmeldung gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 bis spätestens 15. März des Folgejahres im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 an den Landeshauptmann übermittelt.
Die laufenden Aufzeichnungen gemäß § 5 in Verbindung mit Anhang 2 AbfallbilanzV sowie die Meldung der Jahresabfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 erfolgen gemäß Beschluss in der Verbandsversammlung vom 24.11.2010 und den erforderlichen Gemeinderats-beschlüssen durch den Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung. Die Mitgliedsgemeinden unterstützen den Abfallwirtschaftsverband bei der Erhebung der erforderlichen Daten.
§ 5 Sammlung von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung ermittelt gemäß den im Erläuterungsbericht dargestellten Tabellen und erläuternden Textpassagen (Punkt B.5) die Fakten und Rahmenbedingungen über die Sammlung von Siedlungsabfällen.
(2) Die Siedlungsabfälle müssen in einer jeweils für die nachfolgende Behandlung geeigneten Weise bereitgestellt und den Einrichtungen befugter Dritter (öffentliche Einrichtungen, berechtigte private Entsorger) übergeben werden.
(3) Wieder verwendbare oder verwertbare sperrige Siedlungsabfälle sind gemäß der im Erläuterungsbericht dargestellten Tabelle (Punkt B.5.2) getrennt zu sammeln.
(4) Im Einzugsgebiet des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Umgebung wird die getrennte Erfassung von nicht der Verpackungsverordnung unterliegenden Altstoffen gemäß den im Erläuterungsbericht dargestellten Tabellen durchgeführt.
§ 6 Behandlung von Siedlungsabfällen
Der Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung lässt die Behandlung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 von befugten Dritten (öffentliche Einrichtungen, berechtigte private Entsorger) durchführen.
a) Die Behandlung von getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfällen (ausgenommen Verpackungsabfälle) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
b) Die Behandlung von getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfällen (Bioabfall) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungs-bericht durchgeführt.
c) Die Behandlung von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) wird von berechtigten privaten Unternehmen gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
d) Die Behandlung von Siedlungsabfällen, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht), wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
e) Die Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
§ 7 Kostenaufteilung
(1) Die Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand einschließlich der Umwelt- und Abfallberatung und der Projekt- und Öffentlichkeitsarbeit des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Umgebung haben die Mitgliedsgemeinden zu tragen. Die zur Deckung des Aufwandes des Abfallwirtschaftsverbandes auf die verbandsangehörigen Gemeinden umzulegenden Kosten sind nach dem Bevölkerungsstand (gemeldete Hauptwohnsitze) des 31.10. des Vorvorjahres der Mitgliedsgemeinden festzulegen.
(2) Die Kosten für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) von Siedlungsabfällen sind den Gemeinden von dem vom Abfallwirtschaftsverband beauftragten Entsorgungs-unternehmen auf der Grundlage der gewogenen Mengen vorzuschreiben.
(3) Die Rechnungskontrolle für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) von Siedlungsabfällen übernimmt der Abfallwirtschaftsverband.
(4) Erlöse, die durch die Verwertung von Siedlungsabfällen durch den Abfallwirtschafts-verband erzielt werden, sind an die jeweilige Mitgliedsgemeinde abzuführen.
§ 8 Kundmachung - Inkrafttreten
(1) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Umgebung tritt nach Beschlussfassung in der Verbandsversammlung und Genehmigung bzw. Nichtuntersagung durch die Steiermärkische Landesregierung am Tag nach der Kundmachung des Verordnungswortlautes in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" in Kraft.
(2) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Umgebung wird im Internet auf der Homepage des Abfallwirtschaftsverbandes (http://www. awv.steiermark.at >> AWV Graz-Umgebung) im vollen Umfang (Verordnungstext einschließlich Erläuterungsbericht und Anhänge) veröffentlicht und in der Geschäftsstelle des Abfallwirtschaftsverbandes zur Einsichtnahme aufgelegt.