Regionaler Abfallwirtschaftsplan
des Abfallwirtschaftsverbandes Hartberg
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Aufkommen von Siedlungsabfällen
§ 5 Sammlung von Siedlungsabfällen
§ 6 Behandlung von Siedlungsabfällen
§ 8 Kundmachung - Inkrafttreten
Gemäß § 15 Abs. 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004), LGBl. Nr. 65/2004 wird der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Hartberg in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 27.10.2008 der Steiermärkischen Landesregierung am 29.10.08 angezeigt.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Hartberg umfasst alle 50 Gemeinden des politischen Bezirkes Hartberg mit insgesamt 67778 Einwohnern und Einwohnerinnen (VZ 2001) und 18.495 Haushalten (VZ 2001).
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben diese Verordnung und die Beschlüsse des Abfallwirtschaftsverbandes Hartberg zu berücksichtigen.
(3) Der Erläuterungsbericht zum regionalen Abfallwirtschaftsplan einschließlich der Anhänge bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Der regionale Abfallwirtschaftsplan ist gemäß § 15 Abs. 2 StAWG 2004 alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Die nächste Überprüfung erfolgt 2010.
§ 2 Verbandsorganisation
(1) Sitz des Verbandes
Der Sitz des Abfallwirtschaftsverbandes Hartberg ist gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 15.März 1989 in der Gemeinde St. Johann in der Haide.
(2) Verbandsorgane
Verbandsorgane sind gemäß § 17 des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes 1997 (GVOG 1997), LGBl. Nr. 53/2002 die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand, die Verbandsobfrau / der Verbandsobmann sowie der Prüfungsausschuss. Darüber hinaus ist gemäß Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 i.d.g.F. eine Kassiererin / ein Kassier bestellt.
(3) Verbandsgeschäftsführung
Zur Unterstützung der Verbandsobfrau / des Verbandsobmannes als Leiter / Leiterin der Geschäftsstelle des Abfallwirtschaftsverbandes ist am 28.9.1988 vom Vorstand eine Verbandsgeschäftsführung bestellt worden.
(4) Der von der Verbandsversammlung gewählte Prüfungsausschuss umfasst 9 Mitglieder.
§ 3 Ziele und Strategien
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 StAWG 2004 wird vom Abfallwirtschaftsverband Hartberg in Übereinstimmung mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan Steiermark 2005 (Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark, Stück 24 Nr. 197/2005) eine weitere Entwicklung in Richtung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft angestrebt.
(2) Der Abfallwirtschaftsverband Hartberg unterstützt die Mitgliedsgemeinden sowohl bei der Erstellung nachhaltiger Gemeindeabfallwirtschaftskonzepte einschließlich eines abfallwirtschaftlichen Kennzahlensystems und bei der Optimierung von Dienstleistungen im Bereich der Sammlung und der Abfuhr von Siedlungsabfällen, sowie beim Betrieb von Altstoffsammelzentren, bei der Aus- und Weiterbildung beim Betriebspersonal von Altstoffsammelzentren, als auch bei der Umsetzung gemeindeübergreifender Projekte (Gemeindekooperationen) wie z.B. beim gemeinsamen Ausbau und Betrieb von Altstoffsammelzentren und im Bereich des ökologischen Beschaffungswesens.
(3) Der Abfallwirtschaftsverband Hartberg ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um einen guten Kenntnisstand über die im Zusammenhang mit dem Siedlungsabfallaufkommen relevanten regionalen Güter- und Stoffflüssen zu erlangen, wobei auch die durch den Transport und die Abfallbehandlung resultierenden Emissionen zu berücksichtigen sind.
(4) Der Abfallwirtschaftsverband Hartberg unterstützt Maßnahmen zur Abfallvermeidung und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich der getrennten Sammlung verwertbarer Siedlungsabfälle und bedient sich dazu entsprechend ausgebildeter Umwelt- und Abfallberater/innen. Vom Abfallwirtschaftsverband Hartberg werden für die nachhaltige Umwelt- und Abfallberatung 2 geeignete Personen eingesetzt.
§ 4 Aufkommen von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Hartberg ermittelt jährlich das Aufkommen von Siedlungsabfällen, unterteilt in:
• Gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll)
• Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll)
• Biogene Siedlungsabfälle (Bioabfall)
• Stofflich verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe)
• Auf öffentlichen Straßen, Plätzen anfallende Siedlungsabfälle (Straßenkehrricht)
Diese Daten werden bis spätestens 10. April jeden Jahres an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt.
(2) Die Mitgliedsgemeinden haben an der jährlich durchzuführenden Erhebung des Siedlungsabfallaufkommens mitzuwirken und die dazu erforderlichen Daten dem Abfallwirtschaftsverband Hartberg zeitgerecht zu übermitteln.
§ 5 Sammlung von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Hartberg ermittelt jährlich gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema die Fakten und Rahmenbedingungen für die Sammlung von Siedlungsabfällen.
(2) Die Siedlungsabfälle müssen in einer jeweils für die nachfolgende Behandlung geeigneten Weise gemäß den im Erläuterungsbericht dargelegten Schema bereitgestellt und den Einrichtungen der öffentlichen Abfallabfuhr übergeben werden.
(3) Wieder verwendbare oder verwertbare sperrige Siedlungsabfälle sind gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema getrennt so zu sammeln, dass ihre Verwendung oder Verwertung nicht verhindert oder erschwert wird.
(4) Im Einzugsgebiet des Abfallwirtschaftsverbandes Hartberg wird die getrennte Erfassung von nicht der Verpackungsverordnung unterliegenden Altstoffen gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema durchgeführt.
§ 6 Behandlung von Siedlungsabfällen
Der Abfallwirtschaftsverband betreibt am Standort Ghartwald eine Abfallbehandlungsanlage mit Massenabfalldeponie.
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Hartberg führt die Behandlung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 teilweise selbst durch. Teilweise wird die Behandlung der Siedlungsabfälle von befugten Dritten (öffentliche Einrichtungen, berechtigte private Entsorger) durchgeführt.
a. Die Behandlung von getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe) (ausgenommen Verpackungsabfälle) wird vom Abfallwirtschaftsverband Hartberg selbst bzw. von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
b. Die Behandlung von getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfällen (Bioabfall) wird von berechtigten privaten Entsorgern selbst gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
c. Die Behandlung von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) wird vom Abfallwirtschaftsverband Hartberg und von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
d. Die Behandlung von Siedlungsabfällen, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehrricht), wird vom Abfallwirtschaftsverband Hartberg selbst gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
e. Die Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) wird vom Abfallwirtschaftsverband Hartberg selbst bzw. von befugten Verwertern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
§ 7 Kostenaufteilung
(1) Die Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand einschließlich der Umwelt- und Abfallberatung und der Projekt- und Öffentlichkeitsarbeit des Abfallwirtschaftsverbandes Hartberg sind entsprechend dem gemischten Siedlungsabfall inkl. getrennt gesammelter Windeln (Restmüll) und dem sperrigen Siedlungsabfallaufkommen (Sperrmüll) gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Aufteilungsschlüssel den verbandsangehörigen Gemeinden zuzuordnen und vorzuschreiben.
(2) Die Kosten für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) von Siedlungsabfällen sind den Gemeinden vom Abfallwirtschaftsverband Hartberg bzw. von dem vom Abfallwirtschaftsverband beauftragten Entsorgungsunternehmen auf der Grundlage der gewogenen Mengen vorzuschreiben. Erlöse, die durch die Verwertung von Siedlungsabfällen durch den Abfallwirtschaftsverband erzielt werden, sind gemäß den gesammelten Mengen nach Abzug von anteiligen Verwaltungskosten an die Mitgliedsgemeinden anteilsmäßig abzuführen.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Hartberg tritt nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung und Genehmigung bzw. Nichtuntersagung durch die Steiermärkische Landesregierung am Tag nach der Kundmachung des Verordnungswortlautes in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" in Kraft.
(2) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Hartberg wird im Internet auf der Homepage des Abfallwirtschaftsverbandes (http://www.abfallwirtschaft.steiermark.at/hartberg, http://www.awv-hartberg.at) im vollen Umfang (Verordnungstext einschließlich Erläuterungsbericht und Anhänge) veröffentlicht und in der Geschäftsstelle des AWV zur Einsichtnahme aufgelegt.