Regionaler Abfallwirtschaftsplan
des Abfallwirtshaftsverbandes Knittelfeld
Verordnungswortlaut
Gemäß § 15 Abs. 1 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004), LGBl. Nr. 65/2004 wird der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Knittelfeld in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 25.09.2006 der Steiermärkischen Landesregierung am 09.10.2006 angezeigt.
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Knittelfeld umfasst alle Gemeinden des politischen Bezirkes Knittelfeld mit insgesamt 29.659 Einwohnern und Einwohnerinnen und 12.085 Haushalten (lt. Volkszählung 2001).
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben diese Verordnung und die Beschlüsse des Abfallwirtschaftsverbandes Knittelfeld zu berücksichtigen.(3) Der Erläuterungsbericht zum regionalen Abfallwirtschaftsplan einschließlich der Anhänge bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Der regionale Abfallwirtschaftsplan ist gemäß § 15 Abs. 2 StAWG 2004 im Jahre 2011 (nach 5 Jahren) zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.
§ 2 - Verbandsorganisation
(1) Der Sitz des Abfallwirtschaftsverbandes Knittelfeld ist in der Stadtgemeinde Knittelfeld. Verbandsorgane sind gemäß § 17 des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes 1997 (GVOG 1997), LGBl. Nr. 53/2002 die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand, der Verbandsobmann sowie der Prüfungsausschuss. Darüber hinaus ist gemäß Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967 i.d.g.F. eine Kassiererin bestellt.
(2) Der von der Verbandsversammlung gewählte Prüfungsausschuss umfasst 3 Mitglieder.
(3) Zur Unterstützung des Verbandsobmannes als Leiter der Geschäftsstelle des Abfallwirtschaftsverbandes Knittelfeld ist ein Verbandsgeschäftsführer bestellt.
(4) Die Führung der Verbandsgeschäfte des Abfallwirtschaftsverbandes Knittelfeld hat gemäß der im Anhang zum regionalen Abfallwirtschaftsplan beigefügten Satzung zu erfolgen.
§ 3 - Ziele und Strategien
(2) Der Abfallwirtschaftsverband Knittelfeld unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erstellung nachhaltiger Gemeindeabfallwirtschaftskonzepte einschließlich eines abfallwirtschaftlichen Kennzahlensystems und bei der Optimierung von Dienstleistungen im Bereich der Sammlung und der Abfuhr von Siedlungsabfällen als auch bei der Umsetzung gemeindeübergreifender Projekte (Gemeindekooperationen) wie z.B. den gemeinsamen Ausbau und Betrieb von Altstoffsammelzentren, Aus- und Weiterbildung beim Betriebspersonal von Altstoffsammelzentren, als auch im Bereich des ökologischen Beschaffungswesens.
(3) Der Abfallwirtschaftsverband Knittelfeld ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um einen guten Kenntnisstand über die im Zusammenhang mit dem Siedlungsabfallaufkommen relevanten regionalen Güter- und Stoffflüsse zu erlangen, wobei auch die durch den Transport und die Abfallbehandlung resultierenden Emissionen zu berücksichtigen sind.
(4) Der Abfallwirtschaftsverband Knittelfeld unterstützt Maßnahmen zur Abfallvermeidung und ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Bereich der getrennten Sammlung verwertbarer Siedlungsabfälle und bedient sich dazu entsprechend ausgebildeter Umwelt- und Abfallberater/innen. Vom Abfallwirtschaftsverband Knittelfeld wird für die nachhaltige Umwelt- und Abfallberatung eine geeignete Person eingesetzt.
§ 4 - Aufkommen von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Knittelfeld ermittelt jährlich das Aufkommen von Siedlungsabfällen unterteilt in:
-
gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll)
-
sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll)
-
biogene Siedlungsabfälle (Bioabfall)
-
stofflich verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe)
-
auf öffentliche Straßen, Plätzen anfallende Siedlungsabfälle (Straßenkehricht)
Diese Daten werden bis spätestens 10. April jeden Jahres an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt.
(2) Die Mitgliedsgemeinden haben an der jährlich durchzuführenden Erhebung des Siedlungsabfallaufkommens mitzuwirken und die dazu erforderlichen Daten dem Abfallwirtschaftsverband Knittelfeld zeitgerecht zu übermitteln.
§ 5 - Sammlung von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Knittelfeld ermittelt jährlich gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema die Fakten und Rahmenbedingungen über die Sammlung von Siedlungsabfällen.
2) Die Siedlungsabfälle müssen in einer jeweils für die nachfolgende Behandlung geeigneten Weise gemäß den im Erläuterungsbericht dargelegten Schema bereitgestellt und den Einrichtungen der öffentlichen Abfallabfuhr übergeben werden.
(3) Wieder verwendbare oder verwertbare sperrige Siedlungsabfälle sind gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema getrennt zu sammeln.
(4) Im Einzugsgebiet des Abfallwirtschaftsverbandes Knittelfeld wird die getrennte Erfassung von nicht der Verpackungsverordnung unterliegenden Altstoffen gemäß dem im Erläuterungsbericht dargelegten Schema durchgeführt.
§ 6 - Behandlung von Siedlungsabfällen
(1) Der Abfallwirtschaftsverband Knittelfeld lässt die Behandlung der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 von befugten Dritten (berechtigte private Entsorger) durchführen.
a. Die Behandlung von getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe) (ausgenommen Verpackungsabfälle) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
b. Die Behandlung von getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfällen (Bioabfall) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
c. Die Behandlung von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
d. Die Behandlung von Siedlungsabfällen, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht), wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
e. Die Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen (Restmüll) wird von berechtigten privaten Entsorgern gemäß der Darstellung im Erläuterungsbericht durchgeführt.
§ 7 - Kostenaufteilung
(1) Die Kosten für den allgemeinen Verwaltungsaufwand einschließlich der Umwelt- und Abfallberatung und der Projekt- und Öffentlichkeitsarbeit des Abfallwirtschaftsverbandes Knittelfeld sowie die Kosten für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) von Siedlungsabfällen sind entsprechend § 9 Abs. 1-3 der Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes, beschlossen in der Verbandsversammlung vom 21. November 2005, den verbandsangehörigen Gemeinden zuzuordnen.
(2) Der Abfallwirtschaftsverband Knittelfeld wurde in einer Vereinbarung aus dem Jahr 2003 von den Mitgliedsgemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Knittelfeld mit der Sammlung sämtlicher Abfallmengen, die in den Gemeindegebieten anfallen und für deren Sammlung und Entsorgung die Gemeinde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zuständig ist, beauftragt.
(3) Weiters wurde in dieser Vereinbarung dem Abfallwirtschaftsverband Knittelfeld die Verrechnung und das Inkasso für die von den Gemeindebürgern zu entrichtende Müllgebühr einschließlich der Umwelt- und Abfallberatung und der Projekt- und Öffentlichkeitsarbeit des Abfallwirtschaftsverbandes Knittelfeld lt. jeweils gültigem Gemeinderatsbeschluss übertragen.
(4) Als Entgelt für die Durchführung der Leistungen gemäß der Punkte 1 und 2 erhält der Abfallwirtschaftsverband Knittelfeld die von den Bürgern der jeweiligen Gemeinde eingehobene Müllgebühr.
§ 8 - Kundmachung - Inkrafttreten
(1) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Knittelfeld tritt nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung und Genehmigung bzw. Nichtuntersagung durch die Steiermärkische Landesregierung am Tag nach der Kundmachung des Verordnungswortlautes in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ in Kraft.
(2) Der regionale Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Knittelfeld wird im Internet auf der Homepage des Abfallwirtschaftsverbandes (http://www.abfallwirtschaft.steiermark.at/knittelfeld) im vollen Umfang ( Verordnungstext einschließlich Erläuterungsbericht und Anhänge) veröffentlicht und in der Geschäftsstelle des Abfallwirtschaftsverbandes zur Einsichtnahme aufgelegt.